Satzung


§ 1       Name und Sitz des Vereins

(1)   Der Verein führt den Namen „Förderverein Stadtmanagement Zwickau“, Verein zur Förderung der Stadtentwicklung Zwickaus, und soll nach seiner Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zwickau den Zusatz „e. V.“ führen.

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Zwickau.

(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2       Zweck des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  • Zweck des Vereins sind die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke, die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung von Kunst und Kultur. Damit sollen langfristig die Anziehungskraft und die zentrale Bedeutung von Zwickau als Ort des Wohnens, des Lebens, der Arbeit, der Kultur, der Bildung und der Freizeit gesteigert werden.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung der Arbeit bestehender Einrichtungen und Vereinigungen in Zwickau, die gleiche oder ähnliche Aufgaben wahrnehmen; die Koordinierung entsprechender Aktivitäten, vor allem von öffentlichen Trägern, natürlichen und juristischen Personen; die Mitwirkung an einer Marketing-Konzeption für die Stadt Zwickau; die Förderung der Bekanntheit und des Images der Stadt Zwickau sowie durch die Entwicklung selbständiger Tätigkeiten, insbesondere solche öffentlichkeitswirksamer Art, die zur Stärkung und Bewusstmachung städtischen Lebens beitragen.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Zwickau zwecks Verwendung für die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.   

§ 3       Mitgliedschaft

(1)    Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen werden. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht aber kein Stimmrecht, außer im Fall des § 9 (3).

(2)    Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, mit dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Förderung der Ziele dieser Satzung verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen ohne Angabe von Gründen.

(3)    Die Mitgliedschaft endet:

–      durch schriftliche Austrittserklärung am Ende eines Geschäftsjahres mit dreimonatigen Kündigungsfrist, die an den Vorstand zu richten ist;

–      durch Tod, bei juristischen Personen durch Liquidation oder Auflösung;

–      durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen Beitragsrückständen, die mindestens einem Jahresbeitrag entsprechen.

Der Ausschluss wird vom Vorstand des Vereins in geheimer Abstimmung beschlossen, nachdem dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben wurde.

Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied binnen vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Begründung gegenüber dem Vorstand schriftlich Einspruch erheben, der bei der nächsten Mitgliederversammlung behandelt wird. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4       Gremien des Vereins

            Gremien des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 5       Vorstand

(1)   Der Vorstand des Vereins besteht aus

–      dem Vorsitzenden

–      dem ersten Stellvertreter des Vorsitzenden,

–      dem zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden,

–      dem Schatzmeister und

–      bis zu fünf Beisitzern, wovon einer der Schriftführer ist.

(2)    Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Vereinsmitglieder gewählt werden; mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

(3)    Der Vorstand wird, unbeschadet der Regelung in Abs. (2) von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl des Vorstandes kann in offener Wahl im Block und durch Zuruf erfolgen, wenn kein anwesendes Mitglied dem widerspricht. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(4)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und den beiden Stellvertretern des Vorsitzenden vertreten, wobei jeweils zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertreter des Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.

(5)   Die Aufgabe des Vorstandes besteht insbesondere in der Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, wenn sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a)   Aufstellung des Haushaltplanes für das Geschäftsjahr sowie einer Finanzplanung;

(b) Führung der Bücher, Erstellung des Jahresabschlusses und eines Tätigkeitsberichtes;

(c)   Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung;

(d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

(e)   Besetzung des Beirates, wobei die für die Stadtentwicklung relevanten gesellschaftlichen Gruppen und Verantwortungsträger angemessen berücksichtigt werden sollen;

(f) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

(g)   Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern. Aufgaben (a) bis (d) betreffend können vom Vorstand dem Stadtmanager  übertragen werden.

(6)   Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden turnusmäßig oder auf Verlangen von mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandsmitglieder wirken nicht mit an Beratungen und Abstimmungen, die ihre Mitgliedschaft betreffen oder deren Gegenstand für sie einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bedeuten kann.

(7)   Über alle Beschlüsse des Vorstandes werden schriftliche Aufzeichnungen angefertigt.

(8)   Vorstandsmitglieder scheiden, abgesehen von einer Amtsniederlegung und dem Fall des Abs. (2), erst aus ihrem Amt aus, wenn ein Nachfolger gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger bestimmen.

(9)   Der Vorstand bestellt einen Stadtmanager.

§ 6       Beirat

(1)   Der Beirat unterstützt die Tätigkeit des Vereins nach innen und nach außen. Seine Aufgabe nimmt er insbesondere wahr durch

(a)   Beratung des aufgestellten und offengelegten Haushaltplanes einschließlich der Finanzplanung;

(b)   Abgabe von Empfehlungen in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.

(2)   Der Beirat hat höchstens 15 Mitglieder, die alle nicht dem Vorstand angehören.

(3)    Zur Mitgliedschaft im Beirat lädt der Vorstand Verantwortungsträger aus Wirtschaft, Politik, Verwaltung und den gesellschaftlich relevanten Gruppen und Institutionen ein. Nähere Einzelheiten kann der Vorstand in einer entsprechenden Geschäftsordnung regeln.

(4)    Der Beirat berät den Vorstand nach Bedarf bei Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, jedoch mindestens einmal im Jahr.

§ 7       Mitgliederversammlung

(1)    In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts können Mitglieder im Fall der Verhinderung einen Vertreter schriftlich bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und dem Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung vorzulegen. Eine Person darf nicht mehr als eine fremde Stimmen vertreten.

Der Vorsitzende leitet die Versammlung.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, statt. Sie  wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene  Adresse gerichtet ist.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis eine Woche  vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Eine Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, die dem Vorstand später vorgelegt werden, bedarf einer Mehrheit von 50 % der anwesenden Mitglieder. 

(2)   Die Mitgliederversammlung beschließt über die Richtlinien der Vereinsarbeit. Darüber hinaus ist sie für folgende Angelegenheiten zuständig:

(a)   Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Rechnungsprüfer;

(b)   Entlastung des Vorstandes;

(c)   Bestätigung des Finanzplanes;

(d)   Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

(e)   Wahl der Mitglieder des Vorstandes;

(f)    Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;

(g)   Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 3 (3) dieser Satzung;

(h)   Alternierende Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen; Wiederwahl ist zulässig;

(4)    Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand binnen 4 Wochen mit satzungsgemäßer Frist einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

(5)    Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nicht andere Bestimmungen vorsieht, mit einfacher Mehrheit der durch die anwesenden ordentlichen Mitglieder  und Bevollmächtigten abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlussfähigkeit ist hergestellt, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

(6)    Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Zur Information der Mitglieder muss das Protokoll unter Hinzufügung einer Anwesenheitsliste binnen vier Wochen nach der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Vereins oder an einem anderen vom Vorstand bestimmten und den Mitgliedern zur Kenntnis gebrachten Ort ausgelegt werden. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes auf Richtigkeit zu prüfen und abzuzeichnen.

§ 8       Prüfung der Kassengeschäfte

(1)    Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich durch die Rechnungsprüfer.

(2)    Die Rechnungsprüfer geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Prüfung. Dieser Bericht ist zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

§ 9       Beiträge

(1)    Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.

(2)    Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. Eine Änderung ist als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben. In der Beitragsordnung sind die Ermittlung der Höhe der Beiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln.

(3)    Bei Abstimmungen über die Höhe der Beiträge fördernder Mitglieder sind diese stimmberechtigt.

§ 10     Satzungsänderung

(1)   Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.

(2)   Satzungsänderungen sind in der Einladung als Tagesordnungspunkt bekannt zu geben.

§ 11     Auflösung des Vereins

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

(2)    Bei dieser Versammlung muss  mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein.

(3)   Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

(4)   Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann.

(5)    Die Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen der Stadt zu mit der Maßgabe, die Gelder zweckgerichtet für Aufgaben der Wirtschaftsförderung einzusetzen.

§ 12     Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde am ursprünglich am 05.03.2003, zuletzt überarbeitet und von der Mitgliederversammlung am 06.06.2018, beschlossen und tritt nach der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Der Verein „Förderverein Stadtmanagement Zwickau“ wurde am 05.02.1997 unter VNr.: 1208 ins Vereinsregister eingetragen. Der letzte Eintrag fand am 12.12.2018 unter der neuen Vereinnummer VR71208 statt.